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EEG 2021: ZDS begrüßt Begrenzung der EEG-Umlage für Landstrom

17.09.2020 | ZDS Monitor

17. September 2020. Landstrom wird für Seeschiffe während der Liegezeiten in deutschen Seehäfen ab Januar 2021 deutlich günstiger: Der Referentenentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) enthält einen besonderen Begrenzungstatbestand für den Bezug von Landstrom. Danach wird der ermittelte und den Strompreis maßgeblich bestimmende EEG-Umlagebetrag für den Strom, den eine Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der von diesen Seeschiffen zu ihrem Schiffsbetrieb selbst verbraucht wird, auf 20 Prozent begrenzt.

Hintergrund ist, dass Schiffe auch während der Liegezeiten in Häfen zum Teil erhebliche Mengen an Strom benötigen, den sie üblicherweise mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren unter Verwendung fossiler Kraftstoffe selbst erzeugen. Die dabei entstehenden Abgase tragen in den Hafenstädten erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei. Eine alternative Landstromversorgung von Schiffen ermöglicht die Abschaltung der schiffseigenen Generatoren während der Liegezeiten in Häfen, ist aber deutlich teurer als der von den Schiffen selbst erzeugte Strom. Nur wenn die Kosten für die Landstromversorgung von Schiffen nicht wesentlich höher liegen als die für den Betrieb der Schiffsgeneratoren, werden Schiffsbetreiber diese umweltfreundliche Technologie nutzen. Die Begrenzung der EEG-Umlage trägt erheblich dazu bei, die Kosten entsprechend zu reduzieren und die Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern zu erhöhen.

Der Entwurf sieht die Begrenzung der EEG-Umlage vor, soweit die jeweilige Landstromanlage nachweist, dass und inwieweit

– diese ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert

– die Belieferung eines Seeschiffes an einem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und

– im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) betragen hat.

Für die Jahre 2021 bis 2024 werden Übergangsregelungen für das Begrenzungsverfahren für Landstrom geschaffen. Zur Erleichterung der Einführung des neuen Verfahrens wurden für Anträge in den Jahren 2021-2024 die Anforderungen reduziert und Übergangsregelungen geschaffen, da gerade neue Landstromanlagen vor ihrem Regelbetrieb verschiedene Testdurchläufe verzeichnen und in diesen Jahren zunächst die Mindestverbrauchsschwelle von 1 GWh nicht erreichen: Die Landstromanlage hat sodann nachzuweisen, dass im letzten Kalenderjahr vor der Antragstellung die an Seeschiffe gelieferte und von diesen verbrauchte Strommenge für die Jahre 2021 und 2022 jeweils mehr als 100 Megawattstunden, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils mehr als 500 Megawattstunden betragen hat.

Parallel dazu hat die EU-Kommission auf Antrag der Bundesregierung einen Vorschlag zur Ermächtigung Deutschlands unterbreitet, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom einen ermäßigten Stromsteuersatz anzuwenden. Der Regelsatz der Stromsteuer beträgt in Deutschland 20,50 EUR/MWh, die Steuervergünstigung liegt derzeit bei 20,00 EUR/MWh. Im Ergebnis wird der geltende EU-Mindeststeuersatz für elektrischen Strom in Höhe von 0,50 EUR/MWh berechnet. Deutschland gewährt die Steuervergünstigung entweder in Form eines ermäßigten Steuersatzes bei Bezug durch Genehmigung oder als nachträgliche Steuerentlastung. Der Europäische Rat muss noch einen entsprechenden Durchführungsbeschluss herbeiführen.

Nach Auffassung des ZDS führen beide gesetzlichen Maßnahmen gemeinsam mit der bereits geregelten Flexibilisierung der Netzentgelte zu einer zukünftig wettbewerbsfähigen Bordstromversorgung. Der Verband begrüßt das umfangreiche gesetzgeberische Gesamtpaket als wesentlichen Anreiz, Anläufe von Seeschiffen in deutschen Häfen klimafreundlicher zu gestalten.

Der ZDS hatte sich bereits seit 2014 für eine Begrenzung der EEG-Umlage, die inzwischen fast ein Viertel des Gesamtstrompreises ausmacht, hinsichtlich der Landstromnutzung intensiv eingesetzt. Dies nicht zuletzt deshalb, da die EEG-Umlage einen im Laufe der letzten Jahre stetig gestiegenen Kostenbestandteil darstellt, den es bei der Landstromversorgung an anderen EU-Hafenstandorten nicht gibt.

Am 23. September soll sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befassen. Noch in diesem Jahr soll der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen sein, so dass das EEG 2021 Anfang nächsten Jahres in Kraft treten kann.

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