Presse
News

EU-Konsultation: ZDS strebt Optimierung der Wasserrahmenrichtlinie an

13.02.2019 | ZDS Monitor

13. Februar 2019. Als zentrales unionsrechtliches Instrument dient die EU-Wasserrahmenrichtlinie seit 2000 dem Schutz der Binnenoberflächengewässer, Übergangsgewässer, Küstengewässer und des Grundwassers der Europäischen Union.  Jedoch erschwert die derzeitige Ausgestaltung der Wasserrahmenrichtlinie die Realisierung von Infrastrukturvorhaben in unverhältnismäßiger Weise. Auch bei sorgfältigster Beachtung der Richtlinie ist es Planern und Genehmigungsbehörden kaum möglich, zu rechtssicheren Entscheidungen im Wasserrecht zu kommen; oberste Gerichte beklagen die mangelhafte Ausgestaltung der Richtlinie. Ab 2027 droht zusätzliche Rechtsunsicherheit. Die Richtlinie selbst sieht vor, dass die Europäische Kommission die Richtlinie spätestens 2019 überprüft und gegebenenfalls Änderungen vorschlägt.

Im Rahmen der bis zum 4. März laufenden EU-Konsultation hat der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) daher in seinem heute veröffentlichten Positionspapier „Vorschläge zur Optimierung der Wasserrahmenrichtlinie“ Maßnahmen und Empfehlungen formuliert, um die Wasserrahmenrichtlinie in Zukunft praxistauglicher zu gestalten. Der Hafenwirtschaft geht es hierbei ausdrücklich nicht darum, den Gewässerschutz auszuhebeln oder die Richtlinie selbst in Frage zu stellen. Vielmehr sollen Optimierungen den vermeidbaren Anwendungsschwierigkeiten, bezogen auf den Ausbau von Häfen und Wasserstraßen, aber auch anderen infrastrukturellen und gewerblichen Projekten, entgegenwirken.

Auf Basis der Ergebnisse eines vom ZDS in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens unterbreitet der ZDS folgende Vorschläge, die auf eine Verbesserung der Richtlinie abzielen:

  1. Die WRRL sollte in ihrer Grundstruktur beibehalten werden. Die Umsetzung der Richtlinie sollte durch Konkretisierungen ungeklärter / umstrittener Begriffe und Vorgaben erleichtert werden.
  2. Die überholten und von vornherein nie realistischen zeitlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie müssen angepasst werden, denn die Zielmarke 2027 für die Erreichung eines guten Gewässerzustandes wird in Deutschland und in anderen EU-Staaten bei aller Anstrengung nicht zu halten sein. Es droht der Zustand der dauerhaften Vertragsverletzung mit entsprechenden Rechtsfolgen.
  3. Das Verschlechterungsverbot ist zentraler Wesensbestandteil der WRRL, eine strikte Zulassungsvoraussetzung für Genehmigungsverfahren und – umso befremdlicher – nicht näher in der Richtlinie definiert. Die konkreten Vorgaben des Verschlechterungsverbots sollten deshalb präzisiert werden. Hierbei sollte auch die Systematik von Regel und Ausnahme überprüft werden, denn durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur WRRL lassen sich Infrastruktur- und Bauprojekte aller Art praktisch nur über Ausnahmeregelungen verwirklichen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Instandhaltung von Wasserstraßen – z. B. durch Unterhaltungsbaggerungen – möglich ist. Darüber hinaus sollte die nachrangige Bedeutung einer Verschlechterung von hydromorphologischen, allgemein physikalisch-chemischen und chemischen Qualitäts-komponenten sowie die Vorrangigkeit biologischer Qualitätskomponenten für die Möglichkeit einer Zulassung von Vorhaben klargestellt werden. Zudem sollte eine aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitende Bagatellschwelle eingeführt werden.
  4. Die Gewährung einer Ausnahme nach der Wasserrahmenrichtlinie setzt voraus, dass die nutzbringenden Ziele, denen die Änderungen des Wasserkörpers dienen sollen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen. Im Zuge der Anpassung der Richtlinie sollte hier die Klarstellung vorgenommen werden, dass die Identität des geplanten Vorhabens gewahrt bleiben muss, also keine Alternativen zu berücksichtigen sind, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen.
  5. Bislang setzt die Wasserrahmenrichtlinie für die Gewährung einer Ausnahme voraus, dass die Gründe für die Änderungen von „übergeordnetem öffentlichem Interesse“ sind. Auch private Vorhaben sind nur dann zulassungsfähig, wenn sie zugleich im übergeordneten öffentlichen Interesse stehen. Hier sollten Ausnahmen auch zugunsten privatnütziger Vorhaben geschaffen werden, wenn die Anwendung der Verbote zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und wenn dies mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist.
  6. Um Verfahren zeitlich zu straffen, sollten die Möglichkeit zur Vorprüfung und eine verhältnismäßige Stichtagsregelung in der Richtlinie verankert werden, die dem oft langen Zeitraum zwischen Antragstellung und Zulassungsentscheidung Rechnung trägt. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür könnte die Beendigung des Anhörungsverfahrens sein.

Eine sorgfältige Überarbeitung der Richtlinie könnte zu zügigeren Planungs- und Genehmigungsverfahren und zu einem verbesserten Gewässerschutz in ganz Europa beitragen.

PDF Download